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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 09/2008

1. Geltungsbereich

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Römer Automation GmbH, Ebenreuth 44, 94169 Thurmansbang, gelten für die gesamte, gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht wirksam, sofern die Wirksamkeit nicht einzelvertraglich vereinbart wurde. Abweichende Gegenbestätigungen lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler.

2. Vertragsabschluss, Auftragsstornierung

Unsere Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind insbesondere dann an uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Römer Automation GmbH zustande. Soweit wir hierbei den Gegenstand, Umfang, Preis oder sonstige Bedingungen unserer Lieferungen und Leistungen näher beschreiben, sind diese bindend, falls der Auftraggeber zuvor keine abweichenden Detailbeschreibungen abgegeben hat.
Der Kunde ist an seinen bestätigten Auftrag gebunden. Der unzulässige Widerruf eines bereits erteilten Auftrages berechtigt uns, vom Auftraggeber 15% der Auftragssumme zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer als Schadenersatz zu verlangen. Dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang

Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Alle zugesagten Leistungstermine setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages voraus. Vorleistungen müssen auftraggeberseits frist- und fachgerecht ausgeführt sein.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn und soweit der Vertragsgegenstand teilbar oder das gegenständliche Werk in Teilen hergestellt werden kann.
Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Kunden über.
Der gewünschte Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt die Römer Automation GmbH als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Im Falle der eigenen Auslieferung geht diese Gefahr im Zeitpunkt des Eintreffens beim Kunden über.

4. Liefer- und Leistungsstörungen, Annahmeverzug

Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund von Behinderungen, die die Römer Automation GmbH nicht zu vertreten hat, entbinden uns von zugesagten Terminen oder Fristen. Sie berechtigen uns zudem, die Leistung für die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, oder wenn die Vorlieferanten oder Zulieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind, oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Bei Lieferverzug hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz nur bei Ausfallzeiten, die durch die Römer Automation GmbH oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Der Schadensersatz ist zudem der Höhe nach auf den üblichen zu erwartenden Schaden begrenzt. Ersatzhöchstgrenze ist der gegenständliche Auftragswert bzw. Werklohn.
Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware oder der Annahme der Leistung in Verzug, so ist die Römer Automation GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde der Römer Automation GmbH die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird die Römer Automation GmbH während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare
Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Vor Arbeiten an seinen Geräten und / oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen Einzustehen. Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung. Die Römer Automation GmbH trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt.
Der Auftraggeber hat alle notwendigen Systemvoraussetzungen zu schaffen und/oder vorzuhalten. Er hat die Nutzungsberechtigungen (Lizenzen) vorzuhalten, soweit auf urheberrechtlich geschützte Werke Dritter zurückgegriffen und/oder diese weiterbe- oder verarbeitet werden sollen. Alle Lizenzen, die nach Abschluss des Werks beim Kunden verbleiben, hat er auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

6. Abnahme

Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart wurde, gilt ein von der Römer Automation GmbH herzustellendes Werk, einschließlich aller Programmierarbeiten am Tag nach dem Beginn der Nutzung als abgenommen. Der Tag des Beginns der Nutzung gilt als Testtag. Etwaige Beanstandungen am Testtag sind schriftlich mitzuteilen.
Das Gleiche gilt auch für die Abnahme von Teilgewerken, soweit sich diese in Teilen abgeschlossen darstellen.

7. Gewährleistung

Die Römer Automation GmbH gibt etwaige Herstellergarantien an den Kunden weiter. Die Lieferung von Software jeglicher Art erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Ware oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt oder Erbringung auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen ab Übergabe oder Lieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige, oder wird die Ware vom Kunden verbraucht, vermischt oder veräußert, ist die Geltendmachung für den Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung reicht zur Fristwahrung aus. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferung, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Werden seitens der Römer Automation GmbH Maßnahmen zur Schadensminderung durchgeführt, gelten diese nicht als Mängelanerkenntnis. Die Römer Automation GmbH trifft die Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware selbst. Eine Nacherfüllung gilt aber erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis der bemängelten Ware mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

8. Haftung

Die Römer Automation GmbH haftet nur für Schäden, egal aus welchem Rechtsgrund, die von der Römer Automation GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt davon die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Römer Automation GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens. Die Römer Automation GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Werkerstellungs- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden musste. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass die Römer Automation GmbH geschuldete Arbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen.
Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist der zu leistende Ersatz, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf den üblichen zu erwartenden Schaden begrenzt. Ersatzhöchstgrenze ist der gegenständliche Auftragswert bzw. Werklohn.

9. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen vom Auftraggeber entsprechend dem Leistungsfortschritt, sowie dem Liefer- und Leistungsumfang spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Unkosten der Scheckeinlösung trägt der Kunde.
Wir sind zur Stellung angemessener Vorschussrechnungen in Ansehung der zu erbringenden Tätigkeiten berechtigt. Vorschüsse können hierbei bis zu 30% der Auftragssumme betragen.
Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder löst er einen Scheck nicht ein, sind wir - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden - berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden unsere sämtlichen übrigen Forderungen an den Kunden unter Wegfall eingeräumter Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Auftraggeber für unsere noch ausstehenden Lieferungen Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss.

10 Eigentumsvorbehalt

Die Römer Automation GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware oder Leistung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware oder Leistung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im kaufmännischen Verkehr behält sich die Römer Automation GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware oder Leistung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz - Verfahrens berechtigt die uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Ware oder Leistung zu verlangen. Der Kunde ist bis zur Erlangung des vollständigen Eigentums weder zur Weiterveräußerung noch zur Weiterverarbeitung oder Vermischung berechtigt.

11 Datenspeicherung, Datenschutz

Die Römer Automation GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Römer Automation GmbH personenbezogene Daten verarbeitet, so wird die Römer Automation GmbH geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Passau.

13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen nicht berührt. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt die gesetzliche Regelung.